Zweck und Aufgabe der Ordensgemeinschaft

1. Die Ordensgemeinschaft der Ritterkreuzträger ist der Zusammenschluss der Ritterkreuzträger, die in Anerkennung besonderer Tapferkeit vor dem Feinde oder für hervorragende Truppenführung diese Auszeichnung erhalten haben. Sie vereinigt ferner Personen, die die Tradition des Ordens "Ritterkreuz des Eisemen Kreuzes" auf Dauer aufrecht erhalten wollen.

2. Die OdR erstrebt im Rahmen der Soldaten- und Reservistenbetreuung den Zusammenschluss aller Ritterkreuzträger, die Verbindung mit Angehörigen nicht mehr lebender Ritterkreuzträger aufrecht zu erhalten in enger Verbindung mit der Bundeswehr, den Soldaten- und den Reservistenverbanden.

Das Eintreten für Ehre und Recht aller Soldaten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen, insbesondere durch Förderung der Fürsorge für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsgeschädigte und ehemalige Kriegsgefangene und Förderung der Knegsgräberfürsorge.

Die Vertiefung der Verbindungen zu den ehemaligen Kriegsgegnern im Rahmen der VöIkerverständigung.

Die Föderung der kriegsgeschichtlichen und wehrwissenschaftlichen Forschung und Information, unter Hervorhebung der Geschichte des "Eisernen Kreuzes."

Die Unterstützung und Föderung der vom "Hilfswerk Ritterkreuz" ausgeübten Tätigkeit (die Sozial- und Betreuungsarbeit für die OdR wird durch das Hilfswerk wahrgenommen.

Die hinterlassenen Traditionsgegenstände der Ordensgemeinschaft zu erhalten und behördIichen Stellen und Privatpersonen in allen Fragen, die den Orden "Ritterkreuz" betreffen, Auskunft zu erteilen.

3. Die Ordensgemeinschaft enthäIt sich jeder politischen Betätigung.

4. Die Ordensgemeinschaft verfolgt ausschIießIich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und der Finanzverwaltung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmaßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhäItnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

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