Zweck und Aufgabe der Ordensgemeinschaft
1. Die Ordensgemeinschaft der Ritterkreuzträger ist der Zusammenschluss der Ritterkreuzträger, die in Anerkennung besonderer Tapferkeit vor dem Feinde oder für hervorragende Truppenführung diese Auszeichnung erhalten haben. Sie vereinigt ferner Personen, die die Tradition des Ordens "Ritterkreuz des Eisemen Kreuzes" auf Dauer aufrecht erhalten wollen.
2. Die OdR erstrebt im Rahmen
der Soldaten- und Reservistenbetreuung den Zusammenschluss aller Ritterkreuzträger,
die Verbindung mit Angehörigen nicht mehr lebender Ritterkreuzträger
aufrecht zu erhalten in enger Verbindung mit der Bundeswehr, den Soldaten- und
den Reservistenverbanden.
Das Eintreten für Ehre und Recht aller Soldaten, ihrer Angehörigen
und Hinterbliebenen, insbesondere durch Förderung der Fürsorge für
Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsgeschädigte und ehemalige Kriegsgefangene
und Förderung der Knegsgräberfürsorge.
Die Vertiefung der Verbindungen zu den ehemaligen Kriegsgegnern im Rahmen der
VöIkerverständigung.
Die Föderung der kriegsgeschichtlichen und wehrwissenschaftlichen Forschung
und Information, unter Hervorhebung der Geschichte des "Eisernen Kreuzes."
Die Unterstützung und Föderung der vom "Hilfswerk Ritterkreuz"
ausgeübten Tätigkeit (die Sozial- und Betreuungsarbeit für die
OdR wird durch das Hilfswerk wahrgenommen.
Die hinterlassenen Traditionsgegenstände der Ordensgemeinschaft zu erhalten
und behördIichen Stellen und Privatpersonen in allen Fragen, die den Orden
"Ritterkreuz" betreffen, Auskunft zu erteilen.
3. Die Ordensgemeinschaft enthäIt sich jeder politischen Betätigung.
4. Die Ordensgemeinschaft
verfolgt ausschIießIich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
und der Finanzverwaltung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt
nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmaßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhäItnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden.